
Mindestlohn: Sonderregelung für Saisonarbeitskräfte notwendig!
Seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro/h im Jahr 2015 sind die Lohnkosten in der Landwirtschaft um 73 % geradezu explodiert. Im Vergleich dazu ist das durchschnittliche Lohnniveau in Deutschland im selben Zeitraum nur um 30,2% gestiegen. Eine weitere Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 15 Euro im laufenden Jahr käme einer Steigerung um weitere 17 % gleich, die nicht mehr aufzufangen wäre.
Denn die Ernte von Obst und Gemüse, das unsere Unternehmen verarbeiten, ist ausgesprochen arbeitsintensiv und ohne – meist ausländische – Saisonarbeitskräfte undenkbar. Insbesondere im Anbau von Sonderkulturen wie Gurken, Spargel und Erdbeeren sind wir auf Saisonarbeitskräfte angewiesen. Der Lohnkostenanteil der Rohware liegt bei > 65 % und damit im Vergleich zu den meisten anderen Wirtschaftszweigen außerordentlich hoch.
Der gesetzliche Mindestlohn darf daher nicht politischen Wunschvorstellungen folgen, sondern muss weiterhin allein von der Mindestlohnkommission im Einklang mit der wirtschaftlichen Entwicklung festgelegt werden, um weitere Kostensteigerungen und Existenzgefährdungen einer ganzen Branche und angrenzender Wertschöpfung zu vermeiden.
Im Sinne der Erhaltung der Rohwarenversorgung Deutschlands mit heimischem Obst und Gemüse brauchen wir außerdem grundsätzliche eine Sonderregelung für Saisonarbeitskräfte bei der künftigen Festlegung des gesetzlichen Mindestlohns.
Eine Sonderregelung halten wir für vertretbar, denn Saisonarbeit ist per se nicht vergleichbar mit einer regulären, auf Dauer angelegten Erwerbsarbeit. Die meisten ausländischen Saisonarbeitskräfte nutzen bewusst das im Vergleich zu ihren Heimatländern wesentlich höhere Lohnniveau in Deutschland, um in kurzer Zeit ein Einkommen zu erzielen, mit dem sie dann über lange Zeit in ihren Heimatländern ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Die Voraussetzung, vom Lohn leben können zu müssen, ist für sie daher mehr als deutlich erfüllt.